Du möchtest alles rund um das Thema Fehler im Steuerbescheid erfahren? Dann klicke dich auch durch diese Artikel:
Teil 1: Die 7 wichtigsten Berichtigungsvorschriften im Überblick
Teil 2: Wann der Einspruch deine beste Option ist
Teil 4: Letzte Rettungsmöglichkeit, wenn keine Berichtigungsvorschriften greift
Schreib- oder Rechenfehler: Es kommt darauf an, wer den Fehler gemacht hat
Dabei gibt es zwei Fälle zu unterscheiden: §173 a AO und §129 AO:
| §173 a AO | §129 AO |
| Dieser ist nur anwendbar, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und dieser dem Finanzamt aus den Unterlagen nicht ersichtlich ist. | Dieser setzt voraus, dass der Fehler dem Finanzamt selbst unterlaufen ist („beim Erlass des Verwaltungsaktes“), weil es sich z.B. Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen macht. Zudem umfasst §129 AO nicht nur Schreib- und Rechenfehler, sondern allgemein „offenbare Unrichtigkeiten“. |

