Umsatzsteuer Bildung

Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen: Das musst du 2026 wissen

19 % Umsatzsteuer, das klingt nach einem abstrakten Steuersatz. Für dich als Bildungsunternehmer bedeutet es im Ernstfall: Entweder musst du deine Kurse und Honorare um fast ein Fünftel verteuern und riskierst damit, Kunden zu verlieren. Oder du schluckst die Steuer selbst und gibst damit einen erheblichen Teil deines Einkommens ans Finanzamt ab. Dabei hätten viele Bildungsanbieter gar kein Problem, wenn sie wüssten, dass das Gesetz sie ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Denn genau das tut § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes für eine Vielzahl von Unterrichtsleistungen: von der selbstständigen Musikschullehrerin über das Nachhilfeinstitut bis hin zum Fortbildungsanbieter.

Jörg Wilde

09.06.2026 · 7 Min Lesezeit

Warum dieses Thema gerade jetzt so wichtig ist

Wenn du als Unternehmer Unterricht erteilst, sei es als Privatlehrer, Sprachschule, Fahrschule, Musikschule oder Fortbildungsanbieter, stellt sich für dich eine entscheidende Frage: Musst du auf deine Honorare und Kursgebühren Umsatzsteuer aufschlagen und ans Finanzamt abführen? Der aktuelle Steuersatz betrüge 19 %, ein Betrag, der deine Angebote für Kunden spürbar verteuern oder deine Marge erheblich schmälern würde.

Die schlechte Nachricht: Die Regelungen wurden zum 01.01.2025 durch das Jahressteuergesetz 2024 grundlegend reformiert, und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erst am 24.10.2025 ein umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht, das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) neu fasst. Die Rechtslage ist also frisch, und für viele Bildungsanbieter mit Unsicherheiten verbunden.

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