Steuersnack

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Profitiere von weniger Bürokratie für Unternehmer

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz traten mit dem 01.01.2025 wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft. Die Anpassungen sollen vor allem kleinere Unternehmen entlasten und für mehr Übersichtlichkeit sorgen. Hier sind die zentralen Neuerungen auf einen Blick.

Maik Czwalinna

07.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Verkürzte Aufbewahrungspflichten für Rechnungen

Rechnungen musst du künftig nur noch 8 Jahre lang aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 40 UStG).

Höhere Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen

Ab 2025 erhöht sich die Grenze für die monatliche Abgabepflicht von Voranmeldungen auf eine Zahllast von mehr als 9.000 € im Vorjahr (bisher 7.500 €, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die gleiche Anpassung gilt für Anträge auf Erstattungen im Vorjahr (§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG). Auch die weiteren Grenzen haben sich ab 2025 erhöht.

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