So planst du den Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR
Lies auch die anderen Teile unserer Serie:
Teil 1: Wie du finanzamtssicher von der Bilanz zur EÜR übergehst – diese Basics musst du kennen
Teil 3: Der letzte Schritt zur Änderung deiner Gewinnermittlung: So gelingt der Wechsel von Bilanz zur EÜR
Den Übergang von der Bilanzierung zur EÜR musst du gut vorbereiten und formal korrekt abwickeln. Hier ist eine Checkliste für deine Planung und Durchführung des Wechsels, inklusive rechtlicher Hinweise:
Checkliste: Punkt für Punkt von der Bilanz zur EÜR | |
Checkpunkt | |
Zulässigkeit des Wechsels prüfen Du darfst nur zur EÜR wechseln, wenn du: Nicht buchführungspflichtig sind (§ 238 HGB oder § 140 AO) und die Grenzen nach § 141 AO nicht überschreitest: Umsatz < 800.000 € Gewinn < 80.000 € Tipp: Freiberufler dürfen unabhängig von Umsatz und Gewinn immer EÜR anwenden (§ 4 Abs. 3 EStG). | O |
Zeitpunkt des Wechsels festlegen Der Wechsel kann nur zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres erfolgen. Beispiel: Bisherige Bilanzierung bis 31.12.2025 -> Wechsel zur EÜR ab 01.01.2026. | O |
Übergangsgewinn ermitteln Beim Wechsel müssen Rückstellungen und RAPs aufgelöst werden – es entsteht ein Übergangsgewinn, der grundsätzlich im Jahr des Übergangs versteuert werden muss. | O |
Buchführung und Steuererklärung anpassen Ab dem Wechseljahr: Keine doppelte Buchführung mehr Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) Einreichung der Anlage EÜR über ELSTER | O |
Steuerliche und rechtliche Dokumentation Der Wechsel gilt als Ausübung eines Wahlrechts (§ 4 Abs. 3 EStG) und ist mit Abgabe der EÜR bindend. Eine Rückkehr zur Bilanzierung ist erst nach 3 Jahren möglich. | O |