Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Teil 5 von 6)

Weitere Angaben zur Gewinnermittlung: Wie du Entnahmen und Einlagen korrekt dokumentierst und steuerlich nutzt

In den letzten beiden Teilen unserer 6-teiligen Serie „Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ haben wir uns um deine Betriebsausgaben gekümmert, aber natürlich hast du auch Einnahmen – um die kümmern wir uns im Folgenden. Du erfährst, wie du deine Einnahmen korrekt erfasst, um deinen steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Es wird erklärt, wie du Entnahmen und Einlagen richtig dokumentierst und welche Auswirkungen Investitionsabzugsbeträge auf deine Steuerlast haben.

Jörg Wilde

05.01.2026 · 5 Min Lesezeit

Zeilen 78 bis 80: Steuerfreie Einnahmen

Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung“



Teil 1: So gelingt dir eine prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2025

Teil 2: EÜR schnell vorbereiten – Praktische Tipps für eine fehlerfreie Übertragung in MeinElster

Teil 3: Effektiv Steuern sparen: So erfasst du Betriebsausgaben korrekt und optimierst deine Steuererklärung

Teil 4: Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben: Erfahre, wie du alle relevanten Kosten korrekt geltend machst und Steuern sparst

Teil 6: Fehler vermeiden bei der Anlage SZ: Mit diesen Tipps meisterst du die Anlage SZ ohne Stress

In deinen Betriebseinnahmen sind auch steuerfreie Einnahmen enthalten, insbesondere nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b und § 3a EStG, zum Beispiel Vergütungen aus einer nebenberuflichen Übungsleiter-, Ausbilder- oder Ehrenamtstätigkeit sowie weitere begünstigte Nebentätigkeiten. Außerdem können hier steuerfreie oder teilweise steuerfreie Einnahmen aus Beteiligungen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sowie bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage erfasst sein. Damit diese steuerfreien bzw. teilsteuerfreien Beträge nicht in deinen zu versteuernden Gewinn einfließen, trägst du die entsprechenden Einnahmen in den Zeilen 78 bis 80 ein und ziehst sie aus den Betriebseinnahmen wieder heraus.

Zeilen 81 bis 83: Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Aufwendungen, die mit den in den Zeilen 78 bis 80 erklärten steuerfreien oder teilsteuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nach § 3c EStG ganz oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere Ausgaben, die auf steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b, § 3a EStG sowie auf nach dem Teileinkünfteverfahren nur anteilig steuerpflichtige Beteiligungserträge oder entsprechende Einnahmen aus Solaranlagen entfallen. 

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