Zeilen 78 bis 80: Steuerfreie Einnahmen
Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung“
Teil 1: So gelingt dir eine prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2025
Teil 2: EÜR schnell vorbereiten – Praktische Tipps für eine fehlerfreie Übertragung in MeinElster
Teil 3: Effektiv Steuern sparen: So erfasst du Betriebsausgaben korrekt und optimierst deine Steuererklärung
Teil 4: Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben: Erfahre, wie du alle relevanten Kosten korrekt geltend machst und Steuern sparst
Teil 6: Fehler vermeiden bei der Anlage SZ: Mit diesen Tipps meisterst du die Anlage SZ ohne Stress
In deinen Betriebseinnahmen sind auch steuerfreie Einnahmen enthalten, insbesondere nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b und § 3a EStG, zum Beispiel Vergütungen aus einer nebenberuflichen Übungsleiter-, Ausbilder- oder Ehrenamtstätigkeit sowie weitere begünstigte Nebentätigkeiten. Außerdem können hier steuerfreie oder teilweise steuerfreie Einnahmen aus Beteiligungen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sowie bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage erfasst sein. Damit diese steuerfreien bzw. teilsteuerfreien Beträge nicht in deinen zu versteuernden Gewinn einfließen, trägst du die entsprechenden Einnahmen in den Zeilen 78 bis 80 ein und ziehst sie aus den Betriebseinnahmen wieder heraus.
Zeilen 81 bis 83: Nicht abziehbare Betriebsausgaben
Aufwendungen, die mit den in den Zeilen 78 bis 80 erklärten steuerfreien oder teilsteuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nach § 3c EStG ganz oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere Ausgaben, die auf steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b, § 3a EStG sowie auf nach dem Teileinkünfteverfahren nur anteilig steuerpflichtige Beteiligungserträge oder entsprechende Einnahmen aus Solaranlagen entfallen.

