Zusammenfassende Meldung (Teil 1 von 3)

Achte sehr genau auf die richtigen Angaben bei der Zusammenfassenden Meldung

Wenn du Lieferungen oder andere Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vornimmst, musst du dies in der ZM beim BZSt melden. Deine Meldung darf keine Fehler enthalten, sonst droht dir der Verlust der Steuerbefreiung. Erfahre im ersten Teil unserer 3-teiligen Serie „Zusammenfassende Meldung“, warum du unbedingt auf eine richtige ZM achten solltest und wie du Fehler vermeidest.

Jörg Wilde

10.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Diese Angaben sind wichtig

Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Zusammenfassende Meldung“:



Teil 2: Die Meldepflicht ist von deinen Umsätzen abhängig

Teil 3: So beseitigst du Fehler in deiner ZM

Wenn du am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmst, musst du diese Umsätze in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben. Diese ZM ist aber nicht nur einfach eine statistische Erfassung deiner Umsätze mit Unternehmern anderer Mitgliedstaaten, sondern auch eine Voraussetzung für deine Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.

Machst du hier einen Fehler bei der Meldung, kann dir dein Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung versagen, bis du die ZM berichtigt hast. Das ist für dich mit viel Ärger und Arbeit verbunden. Gut zu wissen ist: Die Steuerbefreiung wird nur für Lieferungen, aber nicht für sonstige Leistungen, die du in einem anderen Mitgliedsstaat erbringst, versagt.

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