Zusammenfassende Meldung (Teil 2 von 3)

Die Meldepflicht ist von deinen Umsätzen abhängig

Wenn du Lieferungen oder andere Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vornimmst, musst du das in der ZM beim BZSt melden. Als Meldezeitraum kann der Kalendermonat, das Kalenderviertel oder sogar das Kalenderjahr in Betracht kommen (§ 18a UStG). Für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten dabei unterschiedliche Meldezeiträume. In Teil 2 unserer 3-teiligen Serie „Zusammenfassende Meldung“ erfährst du, wovon deine Meldepflicht abhängig ist.

Jörg Wilde

10.07.2026 · 3 Min Lesezeit

Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Zusammenfassende Meldung“:



Teil 1: Achte sehr genau auf die richtigen Angaben bei der Zusammenfassenden Meldung

Teil 3: So beseitigst du Fehler in deiner ZM

Meldung Kalendermonat: Du musst deine ZM monatlich vorlegen, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für deine innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte für

  • das laufende Kalenderviertel mehr als 50.000 € oder
  • eines der 4 vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000 €

betragen haben.

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