Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Aktivrente: Was du als Arbeitgeber jetzt in der Lohnabrechnung beachten musst

Beschäftigst du Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, musst du die Aktivrente im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Der neue Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG stellt Arbeitslohn aus einer begünstigten Beschäftigung bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2026.

Maik Czwalinna

10.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Wann du die Aktivrente anwenden musst

Du wendest die Aktivrente an, wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, nichtselbständig beschäftigt ist und für seinen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Beitragszuschüsse zu entrichten sind. Ein Rentenbezug ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die aktuelle Beschäftigung, nicht der frühere Erwerbsstatus. Auch ehemalige Selbstständige können begünstigt sein, wenn sie nun sozialversicherungspflichtig angestellt arbeiten.

Nicht begünstigt sind insbesondere Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, Beamtenbezüge und bereits anderweitig steuerfreie Einnahmen. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern kommt es darauf an, ob für das Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge im genannten Sinn abzuführen sind.

So rechnest du den Freibetrag ab

Im Lohnsteuerabzug minderst du den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 €. Nicht genutzte Freibeträge darfst du nicht in andere Monate übertragen. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur insoweit steuerfrei, wie der monatliche Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

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