Der BFH hat entschieden: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden. Sonst dürfen sie steuerlich nicht berücksichtigt werden – selbst dann nicht, wenn das Arbeitszimmer dem Grunde nach anerkannt wäre (BFH, Urt. v. 24.03.2026, Az.: VIII R 6/24).
Was genau verlangt der BFH?
Die Pflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 7 EStG. Sie betrifft unter anderem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Wichtig:
Die Pflicht gilt auch für Selbstständige und Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Eine einfache Belegsammlung reicht nicht aus.

