innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Wie du innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nutzt – und die Registrierungspflicht im EU-Ausland legal umgehst

Wenn du als Unternehmer grenzüberschreitend innerhalb der EU lieferst, kennst du das Problem: Ein Reihengeschäft zieht oft eine Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung im EU-Ausland nach sich. Das kostet Zeit, Geld und Nerven. Das UStG kennt dafür jedoch eine Vereinfachungsregelung: das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft. Wenn du die Voraussetzungen kennst und die formellen Anforderungen sauber einhältst, kannst du die Steuerpflicht auf den letzten Abnehmer verlagern.

Jörg Wilde

07.07.2026 · 9 Min Lesezeit

Bei diesem Umsatzgeschäft kommt es zu einem Dreiecksgeschäft

Ein Dreiecksgeschäft ist im Grunde eine besondere Vereinfachungsregelung innerhalb eines umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts, weil du dich ggf. nicht in dem anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen musst. Im Unterschied zu einem „normalen“ internationalen Reihengeschäft reicht es allerdings nicht aus, dass Unternehmer aus verschiedenen Staaten beteiligt sind. Sämtliche Beteiligten müssen Unternehmer sein und ihren Sitz ausschließlich in Mitgliedstaaten der EU haben. Unternehmen aus Drittstaaten können daher an einem Dreiecksgeschäft nicht beteiligt sein.

Nur 3 Unternehmer dürfen an einem Dreiecksgeschäft beteiligt sein

An einem Dreiecksgeschäft dürfen – anders als bei einem gewöhnlichen Reihengeschäft – ausschließlich 3 Unternehmer beteiligt sein. Sobald eine weitere Partei in die Lieferkette eingebunden wird, liegen die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft nicht mehr vor. Wichtig ist außerdem, dass auch der letzte Abnehmer Unternehmer sein muss.

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