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Amtliche Richtsatzsammlung bleibt Blackbox – kein Auskunftsanspruch für Steuerpflichtige

Wenn du als Steuerpflichtiger wissen möchtest, auf welchen Daten die amtliche Richtsatzsammlung basiert, hast du nach einem aktuellen Urteil (BFH, Urt. v. 09.05.2025, Az. IX R 1/24) keinen Anspruch auf entsprechende Informationen – auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Mithilfe der Richtsatzsammlung kann die Finanzverwaltung Umsätze und Gewinne schätzen und verproben. Sie macht das insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen. 

Maik Czwalinna

14.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Antragsteller hatte sich auf das IFG Mecklenburg-Vorpommern berufen und unter anderem wissen wollen, wie viele Betriebe geprüft wurden, nach welchen Kriterien diese ausgewählt wurden und bat zudem um Herausgabe der Auswertungen. 

Der BFH wies den Antrag jedoch ab. Die Erstellung der Richtsatzsammlung sei ein vertraulicher Vorgang. Maßgeblich sei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG), der eine besondere Vertraulichkeit für Schreiben des BMF anordnet. Ziel sei es, einen sachlichen und unbeeinflussten Austausch innerhalb der Bund-Länder-Gremien zu gewährleisten. Inhalte wie Protokolle oder Entwürfe seien deshalb nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. 

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