Ein Antragsteller hatte sich auf das IFG Mecklenburg-Vorpommern berufen und unter anderem wissen wollen, wie viele Betriebe geprüft wurden, nach welchen Kriterien diese ausgewählt wurden und bat zudem um Herausgabe der Auswertungen.
Der BFH wies den Antrag jedoch ab. Die Erstellung der Richtsatzsammlung sei ein vertraulicher Vorgang. Maßgeblich sei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG), der eine besondere Vertraulichkeit für Schreiben des BMF anordnet. Ziel sei es, einen sachlichen und unbeeinflussten Austausch innerhalb der Bund-Länder-Gremien zu gewährleisten. Inhalte wie Protokolle oder Entwürfe seien deshalb nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Für die Praxis bedeutet das:
Auch wenn Richtsätze in Außenprüfungen eine zentrale Rolle spielen, bleibt ihre Entstehung für Steuerpflichtige nicht nachvollziehbar. Ein Auskunftsanspruch besteht leider nicht.