Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Höhe von 1 % Säumniszuschlag pro Monat (§ 240 AO) auch nach dem 31.12.2018 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ein Absenken wie bei der Vollverzinsung (§ 233a AO) ist nicht erforderlich (BFH, Urt. v. 19.02.2025, Az. XI R 18/23, veröffentlicht am 30.05.2025).
Der Kläger hatte argumentiert, dass die 1 % monatlich auch einen Zinsanteil enthalten und deshalb – analog zur Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung – verfassungswidrig seien.
Der BFH sieht das anders: Säumniszuschläge sollen vor allem zur pünktlichen Zahlung motivieren, nicht aber der Zinsabschöpfung dienen.