Der Vater von 2 Kindern war im Streitjahr verwitwet. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit. Für private Fahrten nutzte er einen vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen. Die Privatnutzung des Fahrzeugs erfolgte nach der 1-%-Regelung. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Fährkosten für den Transport des Dienstwagens. Zudem bezahlte er eine einwöchige Sommerfreizeit für sein jüngeres Kind.
Der Vater wollte beide Ausgaben wie folgt steuerlich geltend machen:
- Die Fährkosten sollten den geldwerten Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung mindern.
- Die Kosten für die Ferienfreizeit sollten als Kinderbetreuungskosten abziehbar sein.
Das Finanzamt und später das Sächsische Finanzgericht (Urt. v. 15.03.2017, Az. 2 K 1429/16) lehnten beides ab.