Lieferung oder sonstige Leistungen bekommen?
Du nimmst Lieferungen und sonstige Leistungen für dein Unternehmen in Anspruch? Wenn dir der Unternehmer dafür Umsatzsteuer in Rechnung stellt, kannst du diese als Vorsteuer abziehen – aber nur unter diesen Voraussetzungen:
1. Du hast eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erhalten.
Das bedeutet: Die Leistung wurde ausgeführt. Eine Lieferung an dich ist dann ausgeführt, wenn du die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhalten hast. Eine sonstige Leistung gilt mit Abschluss der Leistung als erbracht. Dann kommt es für den Vorsteuerabzug nicht mehr auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung an.

