1. Weniger Bürokratie bei Voranmeldungen
Die Schwelle für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde durch das Wachstumschancengesetz von bisher 1.000 € auf 2.000 € erhöht (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Wer im Vorjahr weniger als 2.000 € Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt hat, kann künftig von der Abgabepflicht befreit werden – ein echter bürokratischer Vorteil für kleine Unternehmen.
Auch die Grenze für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde angepasst: Sie steigt von 7.500 € auf 9.000 € (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG). Damit müssen künftig weniger Unternehmer monatlich melden.
2. Verkürzte Aufbewahrungsfristen
Das BEG IV bringt eine wichtige Änderung bei den Aufbewahrungsfristen: Rechnungen musst du nur noch 8 statt 10 Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Das betrifft alle ab 2025 neu eingehenden oder ausgestellten Rechnungen. Auch wenn dies steuerlich eine Erleichterung darstellt, solltest du prüfen, ob handelsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften weiterhin längere Fristen vorsehen.