Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Änderungen 2025: Neue Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen

Das BMF hat den UStAE zum 08.07.2025 an gleich drei Gesetzesänderungen angepasst (BMF, Schr. v. 08.07.2025, Az. III C 2 – S 7295/00005/003/080): das Wachstumschancengesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Für dich ergeben sich daraus mehrere wichtige Neuerungen. Die 3 wichtigsten habe ich hier für dich zusammengestellt.

Maik Czwalinna

14.08.2025 · 1 Min Lesezeit

1. Weniger Bürokratie bei Voranmeldungen 

Die Schwelle für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde durch das Wachstumschancengesetz von bisher 1.000 € auf 2.000 € erhöht (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Wer im Vorjahr weniger als 2.000 € Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt hat, kann künftig von der Abgabepflicht befreit werden – ein echter bürokratischer Vorteil für kleine Unternehmen. 

Auch die Grenze für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde angepasst: Sie steigt von 7.500 € auf 9.000 € (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG). Damit müssen künftig weniger Unternehmer monatlich melden. 

2. Verkürzte Aufbewahrungsfristen 

Das BEG IV bringt eine wichtige Änderung bei den Aufbewahrungsfristen: Rechnungen musst du nur noch 8 statt 10 Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Das betrifft alle ab 2025 neu eingehenden oder ausgestellten Rechnungen. Auch wenn dies steuerlich eine Erleichterung darstellt, solltest du prüfen, ob handelsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften weiterhin längere Fristen vorsehen. 

Du möchtest den Beitrag lesen, aber hast noch keinen Zugriff?

Teste jetzt „Mein Steuer-Pilot“ und erhalte Zugriff auf eine Vielzahl von Spartipps, Mustervorlagen und Checklisten, um deine Steuern in den Griff zu bekommen!