Verfahrensrecht

Wann das Finanzamt vergessene Einkünfte trotz bestandskräftigem Bescheid nachträglich versteuern darf 

Auch wenn ein Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist, kann das Finanzamt ihn unter bestimmten Voraussetzungen noch ändern – selbst dann, wenn alle Angaben in der Steuererklärung korrekt gemacht wurden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wann eine spätere Datenübermittlung durch Dritte zu einer Änderung führen darf. Das solltest du kennen, um spätere Nachforderungen besser einschätzen zu können.

Maik Czwalinna

14.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Nachträgliche Rentenbezugsmitteilung trotz vollständiger Steuererklärung 

Ein Ehepaar reichte für das Jahr 2017 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein und gab darin alle Einkünfte korrekt an, auch die Renteneinnahmen des Ehemannes. Da dem Finanzamt jedoch zum Zeitpunkt der Veranlagung keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag, blieben diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid vom 2. April 2019 unberücksichtigt. 

Erst gut einen Monat später übermittelte die Rentenversicherung die Daten elektronisch. Daraufhin änderte das Finanzamt im Dezember 2020 den Bescheid und bezog die Renteneinkünfte nachträglich mit ein. Die Eheleute wehrten sich dagegen mit dem Argument, der ursprüngliche Bescheid sei bereits bestandskräftig gewesen und ihre Angaben seien korrekt erfolgt. 

Das Urteil: Bescheidänderung bei nachträglich übermittelten Daten 

Der BFH (Urt. v. 27.11.2024, Az. X R 25/22, veröffentlicht am 10.07.2025) entschied, dass die Änderung rechtmäßig war. Maßgeblich sei nicht, ob die Angaben bereits in der Steuererklärung enthalten waren oder dem Finanzamt auf anderem Wege bekannt sein mussten, sondern allein, ob die elektronisch übermittelten Daten zum Zeitpunkt des Erstbescheids berücksichtigt wurden. Liegen diese Daten noch nicht vor, ist eine spätere Änderung auch bei bereits bestandskräftigen Bescheiden zulässig – unabhängig davon, wann die Übermittlung erfolgt oder ob sich daraus tatsächlich neue Erkenntnisse ergeben. § 175b AO verlangt lediglich, dass die Daten nicht oder nicht zutreffend in die Steuerfestsetzung eingeflossen sind. 

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