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So formulieren Sie eine Berichtigung nach § 129 AO
Eine Berichtigungsvorschrift macht es dem Finanzamt möglich, einen Verwaltungsakt, den es gegen Sie erlassen hat, außerhalb des Einspruchsverfahrens zu berichtigen. Voraussetzung ist, dass dieser eine offenbare Unrichtigkeit enthält.
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Berichtigung nach § 129 AO