Auslöser war ein Urteil des EuGH (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, Az.: C-375/24). Danach können regelmäßig erscheinende, broschierte Hefte mit überwiegend gedruckten Sudoku-Rätseln unter die einschlägige Zolltarifposition für Zeitschriften fallen. Das BMF hat diese Linie nun übernommen (BMF, Schr. v. 0, Az.: III C 2 – S 7225/0000 9/002/051.
Die Folge: Sudoku-Zeitschriften unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG. Sudoku-Bücher bleiben dagegen regelmäßig „Andere Drucke“ und damit beim Regelsteuersatz.
So kurios der Fall wirkt: Für Verlage, Händler und andere Anbieter ist die Abgrenzung alles andere als nebensächlich. Denn sie entscheidet direkt über die richtige Rechnungsstellung und über den zutreffenden Steuerausweis. Gerade bei Produkten, die irgendwo zwischen Heft, Magazin und Buch liegen, kann das schnell praktisch relevant werden. Das BMF empfiehlt in Zweifelsfällen eine „unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke“. Und es gibt eine Übergangsregelung: Für vor dem 01.08.2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger übereinstimmend noch den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung nicht berichtigen.
Die eigentliche Pointe bleibt aber: Steuerrecht spielt sich oft im Detail ab. Manchmal eben nicht nur in Gesetzeskommentaren, sondern auch im Zahlenraster von 1 bis 9.

