GoBD verständlich (Teil 3 von 3)

Kontrolle ist gut: Mit IKS und einer Verfahrensdokumentation die GoBD einhalten

E-Mails, elektronische Kontoauszüge, Word- und Excel-Dateien – im digitalen Geschäftsalltag gibt es viele Unterlagen, bei denen die GoBD besondere Anforderungen stellen. Im 3. und letzten Teil unserer Serie „GoBD verständlich“ erfährst du, was du aufbewahren musst, wie du Belege richtig archivierst und worauf es beim Scannen ankommt. Außerdem erhältst du praktische Hinweise zum internen Kontrollsystem (IKS), zur Verfahrensdokumentation und zur Auswahl geeigneter Buchhaltungssoftware. So kannst du typische Fehler vermeiden und sicherstellen, dass deine digitalen Unterlagen bei einer Betriebsprüfung nachvollziehbar und prüfbar bleiben.

Jörg Wilde

24.08.2026 · 5 Min Lesezeit

Besonderheiten der E-Mail

Sieh dir auch die anderen Teile unserer Serie an:



Teil 1: GoBD verständlich gemacht: Deine Schritte zur rechtskonformen Buchführung

Teil 2: Das sind die aktuellen Modernisierungen der GoBD, die du kennen solltest

Die E-Mail ist im heutigen Geschäftswesen als digitales Kommunikationsmittel kaum noch wegzudenken. Doch wie sind E-Mails im Sinne der GoBD zu behandeln? Müssen du diese aufbewahren oder können du diese löschen? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, welche Funktion die eingegangene E-Mail hatte. Hat die eingegangene E-Mail lediglich die Funktion eines Briefumschlags, weil du die eigentliche Information, den Handelsbrief oder die Rechnung im Anhang versendet hast, kannst du diese löschen. Ist die E-Mail aber selbst das Dokument, welches die Daten enthält, ist sie aufbewahrungspflichtig.

Besonderheit elektronische Bankkonto-Auszüge

Du nimmst am Homebanking teil? Dann musst du deine elektronischen Kontoauszüge wie die elektronischen Rechnungen behandeln. Dabei musst du gewährleisten, dass die Speicherung der elektronischen Kontoauszüge in einem unveränderbaren System erfolgt. Es reicht nicht aus, den Ausdruck auf Papier aufzubewahren.

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