Bewirtungsaufwendungen 2026 (Teil 2 von 4)

Mitarbeiter bewirten: So bleiben Aufmerksamkeiten steuerlich absetzbar

Wenn du deine Mitarbeiter bewirtest, gelten andere Regeln als bei Geschäftsessen mit Kunden. Schon kleine Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Snacks oder belegte Brötchen können steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden – solange sie überwiegend betrieblichen Zwecken dienen. Überschreitest du den üblichen Rahmen, droht Arbeitslohn mit Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Im 2. Teil unserer 4-teiligen Serie „Bewirtungsaufwendungen 2026“ lernst du, welche Aufmerksamkeiten zulässig sind, wie Betriebsveranstaltungen steuerlich behandelt werden, worauf du bei internen Meetings achten musst und wie du Eigenbelege und Dokumentation richtig nutzt, um steuerliche Stolperfallen zu vermeiden.

Jörg Wilde

07.04.2026 · 5 Min Lesezeit

Das musst du bei der Bewirtung deiner Arbeitnehmer im Unternehmen beachten

Lies auch die anderen Teile unserer Serie:



Teil 1: Formale Anforderungen meistern: Erstelle lückenlose Bewirtungsbelege

Teil 3: Geschäftliche Bewirtung: Pushe deine Geschäftsbeziehungen, ohne auf steuerliche Vorteile zu verzichten

Teil 4: Belege richtig führen: So verbuchst du Bewirtungskosten ohne Fehler

Wenn du deine Mitarbeiter bewirtest, bewegt sich das steuerlich in einem anderen Rahmen als das klassische Geschäftsessen mit Kunden. Dabei geht es häufig um Aufmerksamkeiten, Motivation und Betriebsklima, aber auch da setzt das Steuerrecht Grenzen und unterscheidet genau, wann betriebliche Aufwendungen vorliegen und wann es sich um (lohnsteuerpflichtigen) Arbeitslohn handelt.

Diese Grenze ist nicht zu unterschätzen, da eine gut gemeinte Aufmerksamkeit schnell zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn werden kann. Plötzlich musst du unerwartet auf die Aufmerksamkeit Lohnsteuer berechnen und Sozialversicherungsabgaben leisten.

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