Bewirtungsaufwendungen 2026 (Teil 3 von 4)

Geschäftliche Bewirtung: Pushe deine Geschäftsbeziehungen, ohne auf steuerliche Vorteile zu verzichten

Bewirtungen mit Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern sind ein klassischer Bestandteil des Unternehmensalltags – steuerlich aber nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ein klarer geschäftlicher Anlass vorliegt. Im 3. Teil unserer 4-teiligen Serie „Bewirtungsaufwendungen 2026“ liest du, welche Anlässe vom Finanzamt anerkannt werden, wie du die 70-%-Regel für Geschäftsessen richtig anwendest und welche Nachweise du führen musst. Außerdem zeigen wir dir, wie du Mischfälle mit Mitarbeitern und externen Gästen sauber dokumentierst, damit du den Betriebsausgabenabzug optimal nutzt und steuerliche Stolperfallen bei gemischten Bewirtungen vermeidest.

Jörg Wilde

07.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Wann deine Bewirtung einen geschäftlichen Anlass hat

Lies auch die anderen Teile unserer Serie:



Teil 1: Formale Anforderungen meistern: Erstelle lückenlose Bewirtungsbelege

Teil 2: Mitarbeiter bewirten: So bleiben Aufmerksamkeiten steuerlich absetzbar

Teil 4: Belege richtig führen: So verbuchst du Bewirtungskosten ohne Fehler

Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind der „Klassiker“. Du triffst dich mit Kunden, Lieferanten, Beratern oder potenziellen Geschäftspartnern und sprichst über konkrete oder zukünftige Geschäfte.

Was dein Finanzamt als einen „geschäftlichen Anlass“ anerkennt

Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn die Bewirtung objektiv mit deinem Unternehmen zusammenhängt und auf eine konkrete oder potenzielle geschäftliche Beziehung gerichtet ist. Typische Fälle:

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