Wie du mit den Vorgaben deines Finanzamts in der Praxis umgehst
Lies auch die anderen Teile unserer Serie:
Teil 2: Mitarbeiter bewirten: So bleiben Aufmerksamkeiten steuerlich absetzbar
Teil 3: Geschäftliche Bewirtung: Pushe deine Geschäftsbeziehungen, ohne auf steuerliche Vorteile zu verzichten
Teil 4: Belege richtig führen: So verbuchst du Bewirtungskosten ohne Fehler
Damit deine Bewirtungskosten nicht bei der nächsten Betriebsprüfung gestrichen werden, brauchst du zweierlei:
- Die Aufwendungen müssen dem Betrieb zuzuordnen und angemessen sein (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, R 4.10 EStR).
- Du musst alle formellen Nachweise erbringen, insbesondere die durch BMF Schreiben vom 19.11.2025 geforderten Vorgaben zur Bewirtungsrechnung im Zeitalter der E-Rechnung und TSE-Kasse. Diese sind deutlich verschärft worden und ersetzen die Regelungen des BMF Schreibens vom 30.06.2021.

