Bewirtungsaufwendungen 2026 (Teil 1 von 4)

Formale Anforderungen meistern: Erstelle lückenlose Bewirtungsbelege

Wenn du Geschäftspartner, potenzielle Kunden oder Multiplikatoren bewirtest, geht es selten nur um gutes Essen, es geht um Beziehungen, Aufträge und Vertrauen. Gleichzeitig schaut das Finanzamt bei Bewirtungsaufwendungen besonders genau hin. Denn da treffen zwei Welten aufeinander: deine unternehmerische Freiheit, Kontakte zu pflegen, und das steuerliche Misstrauen gegenüber „allzu geselligem Aufwand“. In unserer 4-teiligen Serie „Bewirtungsaufwendungen 2026“ erläutern wir dir, worauf du bei deinen Bewirtungsaufwendungen unbedingt achten musst, damit auch dein Finanzamt diese Aufwendungen anerkennt.

Jörg Wilde

07.04.2026 · 4 Min Lesezeit

Wie du mit den Vorgaben deines Finanzamts in der Praxis umgehst

Lies auch die anderen Teile unserer Serie:



Teil 2: Mitarbeiter bewirten: So bleiben Aufmerksamkeiten steuerlich absetzbar

Teil 3: Geschäftliche Bewirtung: Pushe deine Geschäftsbeziehungen, ohne auf steuerliche Vorteile zu verzichten

Teil 4: Belege richtig führen: So verbuchst du Bewirtungskosten ohne Fehler

Damit deine Bewirtungskosten nicht bei der nächsten Betriebsprüfung gestrichen werden, brauchst du zweierlei:

  • Die Aufwendungen müssen dem Betrieb zuzuordnen und angemessen sein (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, R 4.10 EStR).
  • Du musst alle formellen Nachweise erbringen, insbesondere die durch BMF Schreiben vom 19.11.2025 geforderten Vorgaben zur Bewirtungsrechnung im Zeitalter der E-Rechnung und TSE-Kasse. Diese sind deutlich verschärft worden und ersetzen die Regelungen des BMF Schreibens vom 30.06.2021.

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